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720 2024 192

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. April 2025 (720 24 192)

Basel-Landschaft · 2025-04-28 · Deutsch BL

Prüfung des Anspruchs auf Ausstattung des Handrollstuhls mit dem Elektroantrieb "Swiss-Trac"

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. April 2025 (720 24 192) Invalidenversicherung Prüfung des Anspruchs auf Ausstattung des Handrollstuhls mit dem Elektroantrieb "Swiss-Trac" Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Mirjam Schneider, Rechtsanwältin, Zentralstrasse 47, Postfach, 2502 Biel/Bienne gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff IV-Rente A. Die 1965 geborene A. leidet seit einem Skiunfall im Februar 1984 an einer sensorischen kompletten Paraplegie und bezieht aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen eine Invalidenrente. Sie arbeitet zurzeit als Sachbearbeiterin in einem 20%-Pensum beim B. . In der Vergangenheit wurden ihr verschiedene Hilfsmittel der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), unter anderem ein Handrollstuhl, zugesprochen. Am 8. Januar 2001 teilte die damals zuständige IV-Stelle U. der Versicherten mit, dass sie Anspruch auf die leihweise Abgabe eines Elektroantriebs "Swiss-Trac" habe. Dieser Antrieb wurde mehrmals ersetzt (vgl. Mitteilungen der IV-Stelle Basel-Landschaft [IV-Stelle] vom 8. April 2014 und 16. Juni 2020). Mit Mitteilung vom 28. Dezember 2021 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhl-Greifreifenantriebs "Alber E-Motion M25". Dieser wurde am 15. März 2022 ausgeliefert. Am 6. Mai 2022 bat die IV-Stelle die Versicherte um Rückgabe des Elektroantriebs "Swiss-Trac". Die Versicherte machte in ihrer Eingabe vom 26. Juli 2020 (richtig 26. Juli 2022) geltend, dass sie sowohl auf den "Alber E-Motion M25" als auch auf den "Swiss-Trac" angewiesen sei. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass sie ihr den Elektroantrieb "Albert E-Motion M25" im Austausch gegen den "Swiss-Trac" abgegeben habe. Sie habe die Möglichkeit, den "Swiss-Trac" zu einem Restwert von Fr. 4'700.-- zu übernehmen. In der Folge lehnte sie eine Kostengutsprache für zwei elektrische Antriebslösungen ("Alber E-Motion M25" und "Swiss-Trac") nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 29. Mai 2024 ab mit der Begründung, dass kein Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung, wie z.B. das Befahren von Feld- und Waldwegen, bestehe. B. Dagegen erhob A. , vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Schneider, mit Eingabe vom 27. Juni 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, die Verfügung vom 29. Mai 2024 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die Kostengutsprache für die Versorgung mit einem Rollstuhl-Elektroantrieb "Swiss-Trac" zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass der "Swiss-Trac" und der "Alber E-Motion M25" ganz unterschiedliche Zwecke erfüllten und sie für eine selbstständige Fortbewegung im Innen- und Aussenbereich auf beide Hilfsmittel angewiesen sei. C. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2024 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. D. Die Versicherte hielt in ihrer Replik vom 2. Oktober 2024 und die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 31. Oktober 2024 an ihren jeweiligen Anträgen und ihren Begründungen fest. E. Am 7. November 2024 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen. Der Präsident zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. Juni 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Streitig ist, ob die Versicherte Anspruch auf Kostengutsprache für die leihweise Abgabe eines Rollstuhlantriebs "Swiss-Trac" hat. Die Kosten für diesen Elektroantrieb liegen unter dem Streitwert von Fr. 20'000.--, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass versicherte Personen, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Hilfsmittel nach Art. 21 Abs. 2 IVG sollen die Autonomie der invaliden Person fördern, indem diese dank der Hilfsmittel alltägliche Lebensverrichtungen selbstständig vornehmen und sich am gesellschaftlichen Leben beteiligen kann (vgl. Silvia Bucher , Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 206 f.). Ein Hilfsmittel zum Zwecke der Fortbewegung ist nur dann eingliederungswirksam, wenn damit eine selbstständige Fortbewegung gewährleistet ist (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 9C_365/2001, E. 6.5, vom 24. März 2011, 9C_940/2010, E. 4.1 und 4.2 und vom 23. Oktober 2009, 8C_531/2009, 4.3). 2.2 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 17. Januar 1961 an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Dieses hat gestützt auf die Subdelegation die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) vom 29. November 1976 mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Die versicherte Person muss willens und fähig sein, mittels des Hilfsmittels einen dieser gesetzlichen Zwecke zu erreichen (Urteile des Bundesgerichts vom 19. Januar 2022, 9C_365/2021, E. 6.1, vom 30. Dezember 2013, 9C_70/2013, E. 3.2 und vom 23. Oktober 2009, 8C_531/2009, E. 4.2, je mit Hinweis auf EVGE 1968, E. 3d). 2.3 Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 3 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2014, 9C_886/2013, E. 2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt. So wurde ein Elektrorollstuhl zugesprochen bei einer Versicherten, die sich zwar auf völlig ebenem Gelände mit einem Handrollstuhl fortbewegen konnte, aber in ihrer konkreten Wohnlage mit Verkehrsgabelungen die alltäglichen Besorgungen nicht selbstständig erledigen konnte (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 25. Mai 1994, I 340/93). Der Anspruch auf einen Elektrorollstuhl wurde ebenfalls bejaht, weil ein Versicherter sonst nicht in der Lage gewesen wäre, Strassensteigungen, Rampen oder Bordsteinkanten zu überwinden, womit ihm der selbstständige Gang ins Dorfzentrum zur Verrichtung verschiedenster notwendiger Besorgungen verwehrt gewesen wäre (Urteil des EVG vom 1. September 1992, l 185/92; BGE 135 I 161 E. 5.1; ferner Frey Félix / Mosimann Hans - Jakob / Bollinger Susanne , AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] mit weiteren Erlassen, Art. 21 Rz. 8). 2.4 Mit den Hilfsmitteln für versicherte Personen, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung kostspieliger Geräte bedürfen, befasst sich Ziff. 9 HVI-Anhang (Rollstühle), wobei unterschieden wird zwischen Rollstühlen ohne motorischen Antrieb (Ziff. 9.01) und Elektrorollstühlen (Ziff. 9.02). Anspruch auf Elektrorollstühle besteht nur für versicherte Personen, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbstständig fortbewegen können. (Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2011, 9C_940/2010, E. 2). Die Abgabe von zwei Elektrorollstühlen ist möglich an versicherte Personen, die erwerbstätig oder in der Ausbildung sind, falls sie den einen am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und den andern im Wohnbereich benötigen, oder die sich zum Zwecke der Ausbildung in einem Internat befinden und das Wochenende regelmässig zu Hause verbringen. Versicherte Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls eingehend zu begründen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abgabe eines zusätzlichen Rollstuhls ohne motorischen Antrieb genügt (vgl. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, Rz. 2083). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind elektrische Schub- oder Zughilfen für einen gewöhnlichen Rollstuhl funktionell als Elektrorollstuhl im Sinne von Ziff. 9.02 HVI-Anhang zu behandeln (BGE 135 I 161 E. 4). 2.5 Das Administrativverfahren und der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Diese Untersuchungs-pflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, 8C_163/2007, E. 3.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht haben sie den Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 126 V 353 E. 5b, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8b, je mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Versicherte aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen auf einen Rollstuhl angewiesen ist, damit sie sich selbstständig fortbewegen kann. Da die Versicherte im Laufe der Zeit nicht mehr über genügend Kraft verfügte, um ihren Handrollstuhl ohne Hilfe fortzubewegen, gab die damals zuständige IV-Stelle U. der Versicherten am 8. Januar 2001 erstmals den Elektroantrieb "Swiss-Trac" leihweise ab. Der "Swiss-Trac" ist ein Zuggerät mit Elektroantrieb, das an den Rollstuhl gekoppelt wird. Dadurch können Absätze oder andere Hindernisse sowie Steigungen auch bei eingeschränkter Greiffunktion und wenig Kraft in den Armen besser passiert werden (vgl. Website der Herstellerfirma, die ATEC Ingenieurbüro AG, online, URL: https://shorturl.at/hc4w5 [13.01.2025]). Unbestritten ist, dass der "Swiss-Trac" für den Innenbereich nicht geeignet ist, weil mit ihm aufgrund dessen Grösse nicht um die Zim-merecken gefahren werden kann. Wie den Ausführungen der Versicherten entnommen werden kann, war sie jahrelang in der Lage, den Handrollstuhl im Innenbereich ohne Hilfe eines Elektroantriebs manuell zu bedienen. Aufgrund der Arthrosen im Bereich der Halswirbelsäule und der ca. 2017 erstmals aufgetretenen Schulterschmerzen begann die Versicherte zunehmend Mühe zu haben, sich im Innenbereich selbstständig mit dem Handrollstuhl fortzubewegen (vgl. Berichte von Dr. med. C. , FMH Neurologie, vom 29. Juni 2018 und 3. September 2018). Die Versicherte ersuchte deshalb im November 2021 um die Ausrüstung ihres Rollstuhls mit einem "Alber E-Motion M25". Der "Alber E-Motion M25" ist ein Greifreifenantrieb, dessen Antriebsrad beim Rad an den Rollstuhl aufgesteckt wird. Die in die Radnaben integrierten Elektromotoren des "Alber E-Motion M25" unterstützen die Anschubbewegung der Rollstuhlfahrerin oder des Rollstuhlfahrers. Jeder Impuls am Greifreifen wird von der intelligenten Sensorik des " Alber E-Motion M25" registriert und in eine genau passende Kraftunterstützung übersetzt (vgl. Website der Firma Alber GmbH, online: URL: https://shorturl.at/UWbGx [13. 01.2025]). Die IV-Stelle sprach der Versicherten am 28. Dezember 2021 anstelle des "Swiss-Trac" den gewünschten Zusatzantrieb "Alber E-Motion M25" zu. 3.2 Die IV-Stelle ist der Ansicht, dass der "Alber E-Motion M25" der Versicherten eine selbstständige Fortbewegung am Arbeitsplatz bzw. im Wohnbereich und im Aussenbereich gewährleiste. Mit diesem am Handrollstuhl integrierten elektrischen Antriebssystem über Greifreifen könne sie auch mit eingeschränkter Kraft längere Strecken oder Steigungen überwinden. So sei es ihr möglich, mit ihm den nächstgelegenen, ca. 400 m von ihrem Haus an der V. strasse in W. entfernten Einkaufsladen für täglich benötigte Lebensmittel und die nahe gelegene Bushaltestelle zu erreichen, zumal der Weg dorthin überwiegend flach sei. Für Einkäufe an weiter entfernte Orte stehe ihr das auf Kosten der IV umgebaute Auto zur Verfügung. Es bestehe kein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung. Die Kosten für zwei elektrische Antriebslösungen könnten deshalb mangels Notwendigkeit nicht von der IV übernommen werden. 3.3 Dieser Ansicht kann die Versicherte nicht zustimmen. Sie macht geltend, dass der "Alber E-Motion M25" eine selbstständige Fortbewegung in den Innen-, aber nicht in den Aussenbereichen gewährleiste. Sie könne mit ihm nur über flache, glatte Oberflächen in Innenbereichen fahren, jedoch draussen keine Steigungen, Wege aus Kopfsteinpflastern, unebenen Flächen oder Bordkanten überwinden. Sie verfüge nicht über genügend Kraft, ihren mit dem "Alber E-Motion M25" ausgerüsteten Handrollstuhl anzuheben. Es sei ihr deshalb nicht möglich, selbst kleine Absätze zu passieren. Hierfür sei sie auf den "Swiss-Trac" angewiesen. Ohne ihn könne sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Einkaufsläden, Arztpraxen, den Bahnhof und die nächstgelegene Bushaltestelle in W. nicht erreichen. Für eine selbstständige Fortbewegung benötige sie deshalb beide Elektroantriebe (vgl. Schreiben vom 26. Juli 2020 [richtig 26. Juli 2022]). Aus diesem Grund habe sie die Kostengutsprache für eine zusätzliche Versorgung ihres Rollstuhls mit einem "Swiss-Trac" beantragt. Der Antrag wird vom zuständigen Arzt der Klinik D. , Dr. med. E. , FMH Allgemeine Innere Medizin, sowie von der Sozialberaterin der Klinik D. , F. , unterstützt (vgl. ärztliche Verordnung von Dr. E. vom 21. März 2023 und Schreiben der Sozialberaterin vom 11. Mai 2023). 4.1 Es ist somit strittig und zu prüfen, ob die Versicherte unter dem Titel von Art. 21 Abs. 2 IVG mit Blick auf die Fortbewegung im Aussenbereich Anspruch auf eine Zweitversorgung mit einem "Swiss-Trac" hat. Sollte sich erweisen, dass sie mit Hilfe des "Alber E-Motion M25" in der Lage ist, sich nicht nur im Innenbereich, sondern auch im Aussenbereich ohne Hilfe Dritter selbstständig fortzubewegen, besteht kein Anspruch auf die beantragte Zweitversorgung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht unter anderem ein Anspruch auf eine motorische Zug-hilfe, wenn sich eine versicherte Person mit ihrem Rollstuhl nicht selbstständig zu der nächstgelegenen Örtlichkeit begeben kann, wo Einkäufe getätigt, die Post erledigt, ansässige Arztpersonen besucht, ein Kiosk oder ein Restaurant usw. aufgesucht werden kann. Das Abdecken solcher alltäglichen Lebensbedürfnisse ohne Hilfe einer Fremdperson ist vom gesetzlich angestrebten Eingliederungserfolg erfasst (BGE 135 I 161 E. 6). Mit Blick auf die Argumentation der Versicherten ist darauf hinzuweisen, dass eine starke Steigung oder ein nicht rollstuhlgängiges Gelände generell nicht schon ein Grund sein kann für den Anspruch auf eine Zweitversorgung mit einem "Swiss-Trac", da sonst jede auf den Rollstuhl angewiesene Person einen solchen geltend machen könnte. Die IV-Stelle hat in dieser Hinsicht zu Recht erkannt, dass kein Anspruch auf eine Fortbewegung im Rollstuhl in jedem Gelände bestehe. Es ist jedoch fraglich, ob die Versicherte mit ihrem allein mit einem "Alber E-Motion M25" ausgerüsteten Handrollstuhl die alltäglichen Besorgungen ohne Fremdhilfe abdecken kann. Vorliegend ist die nächstgelegene Örtlichkeit für solche Besorgungen im Dorfzentrum von W. , befindet sich doch an der X. strasse eine der behandelnden Arztpersonen der Versicherten, Dr. med. G. , und der Einkaufsladen "Volg". Die Versicherte hat gemäss "Google Maps" zwei Möglichkeiten, mit ihrem Rollstuhl von ihrer Wohnadresse ins Dorfzentrum von W. zu gelangen. Entweder sie fährt mit ihrem Rollstuhl über die V. strasse oder über das Y. weglein und die Z. strasse an die X. strasse. Die Strassenansicht von "Google Maps" zeigt, dass die X. strasse von W. im Dorfzentrum über Trottoirkanten verfügt. Möglicherweise bestehen auf der Strecke weitere Hindernisse für Rollstuhlfahrerinnen bzw. Rollstuhlfahrer. Die IV-Stelle hat in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten am Wohnort der Versicherten keine Abklärungen vor Ort vorgenommen. In dieser Hinsicht hat sie sich bei der Ablehnung der Kostengutsprache für eine Zweitversorgung des Handrollstuhls mit einem Elektroantrieb einzig auf die Strassenansicht der V. strasse von "Google Maps" gestützt. Die Gegebenheiten auf der X. strasse hat sie nicht untersucht. Indem sich die IV-Stelle allein auf die örtlichen Verhältnisse an der X. strasse beschränkt hat, hat sie die konkrete Situation, in welcher die Versicherte lebt, nicht genügend geprüft, weshalb sie schon allein deshalb ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG unzureichend nachgekommen ist (vgl. hierzu auch Erwägung 2.5). 4.2 Auf der von der IV-Stelle beigelegten Strassenansicht von "Google Maps" ist zu erkennen, dass die V. strasse nicht durchgehend flach ist. Unter Berücksichtigung der Steigungen auf der V. strasse und der Tatsache, dass die X. strasse in W. Troittoirs hat, stellt sich die Frage, ob die Versicherte in der Lage ist, den "Alber E-Motion M25" aus eigener Kraft anzuheben, um Steigungen, Rampen, Trottoirkanten oder grössere Unebenheiten auf der Strasse zu bewältigen. In dieser Hinsicht bringt die Versicherte zutreffend vor, dass es entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht ausreiche, dass ein Gelände überwiegend flach sei. Denn Steigungen, Trottoirkanten, unbefestigte Strassen etc. können für sie unter Umständen unüberwindbare Hindernisse darstellen und ihr das selbstständige Verrichten von notwendigen Besorgungen im Dorfzentrum verunmöglichen. Ob die Versicherte genügend Kraft hat, die Greifräder des "Alber E-Motion M25" bei Steigungen vorwärtszubewegen oder den Rollstuhl über Absätze oder Unebenheiten anzuheben, kann aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht beantwortet werden. Dem Bericht der Klinik D. vom 5. Oktober 2023 ist einzig zu entnehmen, dass die Versicherte im August 2017 und im Oktober 2019 an der linken und am 6. April 2023 an der rechten Schulter operiert wurde. Bei der Konsultation vom 5. Oktober 2023 zeigte sich die Schulterfunktion nach den beidseitigen operativen Rekonstruktionen stabil. In Bezug auf die Kraft wurde dargelegt, dass die Rotatorenmanschette rechts eine bessere ordentliche Kraftentwicklung aufweise als links. In der Diagnoseauflistung wurde zudem eine anhaltende Kraftminderung des linken Arms seit der Schulteroperation im Jahr 2019 festgehalten. Konkrete Ausführungen zur Frage, ob die Versicherte über die nötige Kraft verfügt, mit einem "Alber E-Motion M25" ausgerüsteten Rollstuhl Steigungen auf der V. strasse (oder eventuell auf dem Y. weglein und der Z. strasse) und der X. strasse in W. zu überwinden, fehlen. Ein Hinweis, dass die Versicherte hierzu nicht in der Lage sein könnte, ergibt sich gegebenenfalls aus dem Bericht des behandelnden Arztes der Klink D. vom 5. Juni 2024. Dieser führte darin aus, dass der "Alber E-Motion-Antrieb" aufgrund der "antriebsspezifischen Einschränkungen" nicht ausreiche, um die topographischen Verhältnisse im Wohngebiet der Versicherten zu überwinden. Da aber nicht ganz klar ist, ob sich die "antriebsspezifischen Einschränkungen" auf die gesundheitliche Situation der Versicherten beziehen, ist dieser Bericht nicht geeignet, einen Anspruch auf die Zweitversorgung mit einem "Swiss-Trac" zu begründen. Somit erweist sich die verwaltungsinterne Abklärung des Sachverhalts auch in medizinischer Hinsicht als ungenügend. Daran ändert auch der Hinweis der IV-Stelle nichts, wonach gemäss Bericht der Klinik D. vom 5. Oktober 2023 in den Ellbogen- und Handgelenken der Versicherten keine Druckdolenz und keine Bewegungseinschränkung beständen, geht es beim Überwinden von Steigungen und unebenen Flächen mit dem Rollstuhl nicht nur um das mögliche Bedienen der Greifräder, sondern auch um die Kraft in den Schultern, welche die Versicherte benötigt, um den Rollstuhl fortzubewegen. 4.3 Aus dem Gesuch der H. AG vom 9. November 2021 für die Kostengutsprache zur leihweisen Abgabe eines "Alber E-Motion M25", welches von der Versicherten mitunterzeichnet wurde, kann nichts zu deren Ungunsten abgeleitet werden. In der Begründung wurde ausgeführt, dass eine manuelle Fortbewegung mit dem Handrollstuhl infolge der fortschreitenden Erkrankung, insbesondere der Schwächung der Schultern, der Arme und der Hände, zunehmend schwierig und langfristig unmöglich sei. Die Versicherte benutze im Aussenbereich ein Vorspanngerät. Im Innenbereich (Wohnung, Arbeitsplatz oder Einkauf) sei dieses Gerät nicht einsetzbar. Ausserdem bereite die Handhabung des Vorspanngeräts im Aussenbereich zunehmend grosse Mühe. Nach einem ausführlichen Testen des "Alber E-Motion M25" habe sich gezeigt, dass dieser es ihr ermögliche, den Alltag zu bewältigen. Die Schlussfolgerung der IV-Stelle, wonach diese Ausführungen bestätigten, dass die Versicherte den "Swiss-Trac" aufgrund ihrer eingeschränkten Kraft in den Schultern und in den Armen nicht mehr bedienen könne und der "Alber E-Motion M25" ihr sowohl für den Innen- als auch den Aussenbereich eine selbstständige Fortbewegung mit dem Rollstuhl ermögliche, scheint voreilig zu sein. Im Fokus dieser Begründung stand der Nachweis der Erforderlichkeit der Versorgung des Handrollstuhls mit einem Greifreifenantrieb, da die Versicherte aufgrund ihrer eingeschränkten Kraft nicht mehr in der Lage war, den Handrollstuhl im Innenbereich – wie bisher – manuell fortzubewegen. Es geht daraus jedoch nicht hervor, dass die Versicherte die Versorgung des Rollstuhls mit dem "Swiss-Trac" im Aussenbereich nicht mehr als erforderlich erachtete. Mit Eingang des Schreibens der Versicherten vom 26. Juli 2020 (richtig 26. Juli 2022) am 28. Juli 2022 wurde der IV-Stelle auch klar, dass die Versicherte auf die Zweitversorgung mit einem "Swiss-Trac" nicht verzichten wollte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte sie im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlung Abklärungen betreffend Erforderlichkeit des "Swiss-Trac" im Aussenbereich vornehmen müssen. Sie beschränkte sich jedoch im Wesentlichen auf die Recherchen mit "Google Maps", welche – wie bereits oben ausgeführt – nicht für eine rechtsgenügliche Sachverhaltsabklärung ausreichen. Dies umso weniger, als sich mit der Schulteroperation im April 2023 der Sachverhalt verändert hat und es der Versicherten gemäss ihren Aussagen seither wieder möglich sein sollte, den "Swiss-Trac" zu bedienen. 4.4 An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass die Versicherte über ein behindertengerechtes Auto verfügt. Bei den Hilfsmitteln "Elektroantrieb für einen Rollstuhl" und "Auto" ist folgende Unterscheidung vorzunehmen: Der Rollstuhl mit Elektroantrieb ersetzt der betroffenen Person die Fähigkeit, sich als Fussgängerin zu bewegen. Er dient der Fortbewegung bei Verlust der Gehfähigkeit. Geht es also darum, kürzere Strecken zu überwinden, soll die Versicherte in die Lage versetzt werden, sich wie eine gesunde Fussgängerin fortzubewegen. Dies in Abgrenzung zu den Ziff. 10.01*, 10.02* und 10.04* HVI-Anhang, bei welchen die Überwindung von längeren Distanzen im Vordergrund steht (vgl. KHMI, Rz. 2082.1). Hier entspricht der Zweck des Hilfsmittels vielmehr jenem eines Automobils. Die Notwendigkeit einer Zweitversorgung des Rollstuhls der Versicherten mit einem "Swiss-Trac" kann deshalb nicht mit der Begründung verneint werden, sie könne den Weg ins Dorfzentrum von W. mit ihrem Auto bewältigen, hat sie doch Anspruch darauf, diese kurze Strecke allein mit ihrem Rollstuhl selbstständig bewältigen zu können. 4.5 Nach dem Gesagten sind die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren nicht ausreichend beweiskräftig. Die Frage nach der Notwendigkeit einer Zweitversorgung mit einem "Swiss-Trac" lässt sich anhand der vorliegenden Aktenlage nicht beurteilen, womit auch über die Kostengutsprache der Versicherten nicht entschieden werden kann. Der relevante Sachverhalt bedarf deshalb weiterer Abklärung. In einem ersten Schritt ist eine Abklärung vor Ort erforderlich, um sich ein Bild zu machen, welche Steigungen, welches unebene Gelände und welche Trottoirkanten etc. die Versicherte als Rollstuhlfahrerin zu überwinden hat, um die alltäglichen notwendigen Besorgungen zu verrichten. In einem zweiten Schritt ist aus medizinischer Sicht abzuklären, ob die Versicherte über genügend Kraft verfügt, um mit dem "Alber E-Motion M25" diese Hindernisse selbstständig zu überwinden. Eventuell ist die Einholung einer Stellungnahme der SAHB hilfreich, unterstützt diese doch die IV-Stelle bei der fachtechnischen Beurteilung von Hilfsmittelversorgungen, insbesondere von Rollstühlen (KHMI, Rz. 3010), und objektiviert die Bedürfnisse der behinderten Personen (KHMI, Rz. 3014). Demzufolge ist die Angelegenheit in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2024 zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.1 Beim Entscheid über die Verlegung der Verfahrens- und der Parteikosten ist grundsätzlich auf den Prozessausgang abzustellen. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die Beschwerde führende Partei als (vollständig) obsiegende und die IV-Stelle als unterliegende Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 und 2.2, BGE 132 V 215 E. 6.2, je mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind Streitigkeiten über Invalidenleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 20 Abs. 3 VPO in der Regel in angemessenem Ausmass der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Präsidialentscheiden wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 400.-- fest. Vorliegend ist die IV-Stelle unterliegende Partei, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von der Versicherten geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. 5.3 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da die Versicherte obsiegende Partei ist, ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Gemäss Honorarnote vom 2. Oktober 2024 macht die Rechtsvertreterin der Versicherten einen Aufwand von 12 Stunden und 10 Minuten geltend, was sich als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zu Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind auch die geltend gemachten Auslagen von Fr. 35.40. Der Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'326.20 (12 Stunden und 10 Minuten à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 35.40 und 8,1 % Mehrwertsteuer) zulasten der IV-Stelle Basel-Landschaft zuzusprechen. 6. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 477 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um solch einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 29. Mai 2024 aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle Baselland zurückgewiesen wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- werden der IV-Stelle Basel-Landschaft auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- zurückerstattet. 3. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'326.20 (inkl. Ausgaben und 8,1 % Mehrwertsteuer) auszurichten.